Dienstzeitende
Übergangsgebührnisse der Bundeswehr: Höhe, Dauer und Zeitplan
Übergangsgebührnisse sind das Geld, von dem du lebst, wenn die Dienstzeit endet und das zivile Einkommen noch nicht da ist. Sie laufen monatlich, sind befristet, und ihre Dauer hängt an einer Staffel, die an einer Stelle einen Sprung macht, den viele zu spät entdecken: Nach drei Dienstjahren gibt es drei Monate, nach vier Dienstjahren zwölf.
Dieser Beitrag erklärt, wer Anspruch hat, wie lange gezahlt wird, wie hoch die Zahlung ausfällt und was parallel dazu läuft. Alle Angaben nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der geltenden Fassung.
Was Übergangsgebührnisse sind – und was sie nicht sind
Übergangsgebührnisse (§ 16 SVG) sind eine laufende Zahlung nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Sie sollen die Zeit überbrücken, in der du dich beruflich neu aufstellst. Sie sind keine Pension, keine Rente und kein Arbeitslosengeld. Wer sie bezieht, ist nicht versorgt, sondern übergangsweise abgesichert.
Davon zu unterscheiden ist die Übergangsbeihilfe (§ 19 SVG). Die kommt einmalig und in einer Summe, berechnet als Vielfaches der Dienstbezüge. Beide Leistungen gibt es nebeneinander, sie folgen aber unterschiedlichen Regeln. Wer „Übergangsgeld“ sagt, meint meistens eine von beiden und verwechselt sie gelegentlich.
Wer Anspruch hat
Anspruch haben Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis endet
- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,
- wegen Dienstunfähigkeit, oder
- wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 Soldatengesetz, weil die Laufbahnprüfung nach einem Laufbahnaufstieg nicht bestanden wurde und vorher mindestens vier Jahre Wehrdienst geleistet wurden.
Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben. Wer im Anschluss Berufssoldatin oder Berufssoldat wird, erhält keine Übergangsgebührnisse. Der Übergang findet ja nicht statt. Und wer während des Bezugszeitraums erneut als Soldat auf Zeit berufen wird, verliert den Anspruch ab diesem Zeitpunkt.
Ein eigener Fall ist die Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 Soldatengesetz. Hier besteht kein Anspruch, aber Übergangsgebührnisse können nach mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit bewilligt werden, und zwar in dem Umfang, der zur Sicherung des Lebensunterhalts nötig ist. Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Automatismus.
Wie lange gezahlt wird: die Staffel
Die Bezugsdauer richtet sich allein nach der Wehrdienstzeit (§ 16 Absatz 2 SVG):
| Wehrdienstzeit | Bezugsdauer |
|---|---|
| 1 bis unter 2 Jahre | 1 Monat |
| 2 bis unter 3 Jahre | 2 Monate |
| 3 bis unter 4 Jahre | 3 Monate |
| 4 bis unter 5 Jahre | 12 Monate |
| 5 bis unter 6 Jahre | 18 Monate |
| 6 bis unter 7 Jahre | 24 Monate |
| 7 bis unter 8 Jahre | 30 Monate |
| 8 bis unter 9 Jahre | 36 Monate |
| 9 bis unter 10 Jahre | 42 Monate |
| 10 bis unter 11 Jahre | 48 Monate |
| 11 bis unter 12 Jahre | 54 Monate |
| 12 Jahre und mehr | 60 Monate |
Die Vier-Jahres-Schwelle ist die wichtigste Zahl in dieser Tabelle. Zwischen drei Jahren und elf Monaten und vier Jahren liegt ein Unterschied von drei auf zwölf Monate Bezugsdauer. Wer seine Dienstzeit selbst beeinflussen kann und knapp darunter liegt, sollte diese Grenze kennen, bevor er über eine Verlängerung entscheidet.
Die Bezugszeiträume können sich verkürzen, etwa um Zeiten einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, in denen Verwendungseinkommen erzielt wurde, oder um Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst. Die Einzelheiten stehen in § 16 Absatz 2 Sätze 3 und 4 SVG.
Wie hoch sie ausfallen
Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Absatz 3 SVG). Der Familienzuschlag wird dabei bis zur Stufe 1 berücksichtigt. War der letzte Monat eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung, gelten die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades.
Dazu kommt ein Punkt, der in Beratungsgesprächen oft neu ist: Wer während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 SVG geförderten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit teilnimmt, erhält einen Bildungszuschuss von 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. In Summe also 100 Prozent, solange die Maßnahme läuft.
Das verändert die Rechnung für ein Studium oder eine Ausbildung nach der Dienstzeit vollständig. Wer die Bildungsmaßnahme in den Bezugszeitraum legt, studiert auf dem Niveau seiner letzten Dienstbezüge. Wer sie danach beginnt, nicht.
Einen Rechner brauchst du dafür nicht
Die Rechnung hat zwei Schritte: Bezugsdauer aus der Tabelle oben ablesen, dann 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats ansetzen. Bei einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme sind es 100 Prozent. Was online als Rechner angeboten wird, macht nichts anderes.
Verbindlich ist keine dieser Rechnungen. Die Festsetzung trifft die zuständige Stelle der Bundeswehrverwaltung, und der Berufsförderungsdienst ist der Ort, an dem du deine konkreten Zahlen und deinen Förderungsanspruch nach § 7 SVG klären lässt. Was wir beitragen, ist die Frage danach: was mit dem Geld passiert, das monatlich kommt, und wie die Versicherungen mitziehen.
Was gleichzeitig läuft
Die Übergangsgebührnisse stehen nicht allein. Vier Dinge greifen ineinander, und genau an den Übergängen entstehen die Fehler.
- Übergangsbeihilfe (§ 19 SVG). Einmalzahlung, ein Vielfaches der Dienstbezüge, gestaffelt nach Wehrdienstzeit. Wer einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein hat, erhält eine geringere Beihilfe. Der Schein ist die Gegenleistung.
- Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 18 SVG). Wer während des regelmäßigen Bezugs gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, bekommt die Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge erstattet. Das ist der Grund, warum die Entscheidung über gesetzliche oder private Krankenversicherung nach der Dienstzeit nicht nebenbei getroffen werden sollte.
- Berufsförderung (§ 7 SVG). Der Förderungsanspruch bestimmt mit, wie lange die Übergangsgebührnisse laufen und ob der Bildungszuschuss greift.
- Eingliederungs- und Zulassungsschein (§ 13 SVG). Wege in den öffentlichen Dienst. Sie ändern die Höhe der Übergangsbeihilfe und sind eine Entscheidung mit langer Wirkung.
Die drei Fehler, die am meisten kosten
- Die Anwartschaft nicht geklärt. Mit dem Dienstzeitende endet die truppenärztliche Versorgung. Wer ohne Anwartschaft in die private Krankenversicherung zurückwill, wird neu gesundheitsgeprüft, mit allem, was sich in der Dienstzeit angesammelt hat. Diese Entscheidung gehört Monate vor das Dienstzeitende, nicht danach.
- Die Bildungsmaßnahme neben den Bezugszeitraum gelegt. 25 Prozent Bildungszuschuss fallen weg, wenn die Vollzeitmaßnahme erst nach dem Bezugszeitraum beginnt. Das ist reine Terminplanung und kostet trotzdem regelmäßig Geld.
- Die Einmalzahlungen verplant, bevor sie da sind. Übergangsbeihilfe und eine etwaige Kapitalisierung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 SVG sind einmalige Beträge in einer Lebensphase ohne festes Einkommen. Was davon Rücklage ist und was angelegt wird, sollte vorher entschieden sein.
Was in den letzten zwölf Monaten ansteht
- Zwölf bis neun Monate vorher: Förderungsanspruch beim Berufsförderungsdienst klären. Steht die Bildungsmaßnahme, steht auch die Frage des Bildungszuschusses.
- Neun bis sechs Monate vorher: Krankenversicherung entscheiden. Anwartschaft prüfen, Fristen beim Versicherer erfragen, Beitragszuschuss nach § 18 SVG in die Rechnung nehmen.
- Sechs bis drei Monate vorher: Bestehende Verträge auf den neuen Status umstellen. Dienstunfähigkeitsschutz endet nicht automatisch mit dem Dienst, aber seine Grundlage verändert sich.
- Letzte drei Monate: Anträge vollständig eingereicht, Zahlungswege geklärt, Rücklage für die Monate nach dem Bezugszeitraum festgelegt.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Übergangsgebührnisse?
75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats, mit dem Familienzuschlag bis Stufe 1 (§ 16 Absatz 3 SVG). Bei Teilnahme an einer nach § 7 SVG geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahme kommt ein Bildungszuschuss von 25 Prozent hinzu, in Summe also 100 Prozent.
Wie lange bekomme ich Übergangsgebührnisse?
Nach der Staffel in § 16 Absatz 2 SVG, abhängig von der Wehrdienstzeit: von einem Monat bei ein bis zwei Dienstjahren bis zu 60 Monaten ab zwölf Dienstjahren. Der größte Sprung liegt bei vier Jahren: dort steigt der Anspruch von drei auf zwölf Monate.
Bekomme ich sie auch, wenn ich selbst kündige?
Einen Anspruch nicht. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 Soldatengesetz können Übergangsgebührnisse nach mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit bewilligt werden, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts nötig ist. Das ist eine Einzelfallentscheidung.
Was ist der Unterschied zur Übergangsbeihilfe?
Übergangsgebührnisse laufen monatlich und sind befristet (§ 16 SVG). Die Übergangsbeihilfe wird einmalig in einer Summe gezahlt und als Vielfaches der Dienstbezüge berechnet (§ 19 SVG). Beide gibt es nebeneinander.
Sind Übergangsgebührnisse steuerpflichtig?
Ja, sie zählen zu den Einkünften. Wie sie sich im Jahr des Ausscheidens auswirken, hängt von deinen übrigen Einkünften ab; das ist eine Frage für die Steuerberatung, nicht für uns.
Kann ich mir die Übergangsgebührnisse auf einmal auszahlen lassen?
In begründeten Einzelfällen ja. § 16 Absatz 5 SVG lässt eine Zahlung für mehrere Monate oder den gesamten Anspruchszeitraum in einer Summe zu, soweit sie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, etwa zur Schaffung einer Existenzgrundlage. Der Anspruch gilt damit als abgegolten.
Läuft der Anspruch weiter, wenn ich wieder Soldat werde?
Nein. Wirst du während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen, endet der Anspruch. Wer direkt nach der Dienstzeit Berufssoldat wird, erhält von Anfang an keine Übergangsgebührnisse.
Was kostet mich die Beratung?
Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für dich kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Versicherungsgesellschaft vergütet. Du zahlst denselben Beitrag wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.
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