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Versetzung und Einsatz

Kriegsklausel: Was deine Versicherungen im Einsatz leisten

7 Minuten Lesezeit

Gehört zu Station 5 deines Dienstwegs: Versetzung und Einsatz

Eine Kriegsklausel legt fest, ob eine Versicherung leistet, wenn ein Schaden mit Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen zusammenhängt. Für die meisten Menschen ist das eine Randnotiz im Kleingedruckten. Für Soldaten entscheidet sie, ob Dienstunfähigkeits-, Unfall- oder Lebensversicherung im Ernstfall zahlen.

Olivgrüner Rucksack an einer blauen Wand, davor ein Aktenordner mit Blatt und Füller und eine Lesebrille

Dieser Beitrag erklärt, welche Arten von Kriegsklauseln es gibt, was der Staat im Einsatz ohnehin trägt, was das Gesetz beim Abschluss verlangt und welche Fragen du deinem Vertrag stellst, bevor du in einen Einsatz gehst.

Was eine Kriegsklausel ist

Versicherer unterscheiden meist zwischen zwei Fällen.

Art Was gemeint ist Typische Regelung
Aktive Beteiligung Du nimmst selbst an Kriegshandlungen teil häufig ausgeschlossen oder nur mit Sondervereinbarung versichert
Passive Beteiligung Du wirst im Ausland von Kriegsereignissen überrascht, ohne selbst teilzunehmen in der Unfallversicherung meist nur für wenige Tage mitversichert (GDV-Muster: sieben Tage), in BU- und Lebensversicherung ohne feste Frist, in der Lebensversicherung oft erst nach einer Wartezeit; immer nur im Ausland

Für Soldaten reicht diese Unterscheidung nicht. Viele Bedingungswerke enthalten eigene Regeln für Einsätze der Bundeswehr im Ausland. Manche schließen sie aus, manche schließen sie ein, manche nur bis zu einer bestimmten Versicherungssumme oder nur gegen Zuschlag. Manche knüpfen an ein Mandat des Bundestags an, andere an den Begriff der besonderen Auslandsverwendung, wieder andere an die Frage, ob Deutschland selbst Kriegspartei ist. Der Wortlaut entscheidet, und er unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag stark.

Was der Staat im Einsatz trägt

Bevor du auf die private Seite schaust, lohnt der Blick auf das, was ohnehin gilt. Eine Gesundheitsschädigung durch einen Angriff bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während einer Verwendung im Ausland ist eine Wehrdienstbeschädigung (§ 3 Abs. 1 SEG). Dafür gibt es Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Ein Unfall im Dienst während einer besonderen Auslandsverwendung ist ein Einsatzunfall (§ 87 Abs. 2 SVG). Dann gilt die Einsatzversorgung mit Unfallruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und einmaliger Entschädigung (§ 87 SVG). Wer dabei dauerhaft um mindestens 50 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, bekommt einmalig 150.000 Euro (§ 85 Abs. 1, § 89 SVG).

Der Staat fängt also vieles auf, was im Einsatz passiert. Er fängt nicht auf, was außerhalb des Dienstes passiert, und nicht jede Krankheit ist eine Wehrdienstbeschädigung. Die private Versicherung ist die zweite Säule, die unabhängig von der Ursache zahlen soll. Genau dort setzt die Kriegsklausel an. Verweigert ein Versicherer deshalb die Leistung, kann unter Umständen der Schadensausgleich des Bundes greifen: für Schäden in einer besonderen Auslandsverwendung, etwa durch Kriegshandlungen, in angemessenem Umfang (§ 86 Abs. 1 SVG). Stirbt der Soldat, geht der Ausgleich für eine ausgefallene Versicherung an die Person, die im Vertrag begünstigt ist (§ 86 Abs. 3 SVG). Die Voraussetzungen erklärt der Sozialdienst der Bundeswehr. Was deine Familie im Todesfall von staatlicher Seite bekäme, steht im Beitrag Soldatenentschädigungsgesetz: Was deine Familie bekommt.

Wo die Klausel greift

Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Wirst du durch eine Verwundung im Einsatz dienstunfähig, hängt die private Rente an der Kriegsklausel deines Vertrags. Enthält er einen Ausschluss für Einsätze, kann genau der Fall fehlen, für den du dich versichert hast. Achte deshalb nicht nur darauf, ob der Vertrag eine Dienstunfähigkeitsklausel hat, sondern auch darauf, ob sie im Einsatz gilt. Mehr zur Dienstunfähigkeitsversicherung auf unserer Seite zur Dienstunfähigkeit.

Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung sind Kriegsereignisse häufig ausgeschlossen, oft mit einer Ausnahme für die passive Beteiligung. Nach den Musterbedingungen des Versichererverbands GDV gilt diese Ausnahme nur im Ausland, nicht bei Kriegsereignissen in Deutschland. Für Soldaten gibt es Bedingungswerke, die Einsätze ausdrücklich einschließen. Welche Regelung dein Vertrag hat, steht in den Ausschlüssen der Bedingungen. Unsere Seite zur Unfallversicherung für Soldaten geht darauf ein.

Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung soll deine Familie absichern, wenn du stirbst. Schließt sie den Tod im Einsatz aus, fehlt der Schutz gerade in der Zeit, in der das Risiko am höchsten ist. Prüfe auch hier den Wortlaut und das Bezugsrecht. Was deine Familie ohne private Vorsorge bekäme, steht im Beitrag Hinterbliebenenversorgung bei der Bundeswehr.

Auch bei einer Versetzung

Die Klausel betrifft nicht nur mandatierte Einsätze. Eine Versetzung ins Ausland kann versorgungsrechtlich als besondere Auslandsverwendung gelten, wenn das Ministerium eine gesteigerte Gefährdungslage festgestellt hat, die der eines Einsatzes vergleichbar ist (§ 87 Abs. 1 SVG). Für die Brigade in Litauen ist das nach Angaben des Deutschen BundeswehrVerbands geschehen. Knüpft deine Klausel an den Begriff der besonderen Auslandsverwendung an, kann sie also auch dort greifen. Wie du deine Verträge vor Litauen prüfst, steht im Beitrag Versicherungen vor der Versetzung nach Litauen.

Was das Gesetz beim Abschluss verlangt

Beim Abschluss musst du die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Fragt er nach geplanten Auslandseinsätzen oder deiner Verwendung, beantworte das vollständig. Verletzt du die Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen (§ 19 Abs. 2 ff. VVG). Ein Vertrag, von dem der Versicherer im Schadenfall zurücktritt, hilft deiner Familie nicht.

Nach dem Abschluss gilt: Eine spätere Änderung, etwa ein Einsatz oder eine gefährlichere Verwendung, ist in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann eine Gefahrerhöhung, wenn das im Vertrag ausdrücklich und in Textform vereinbart ist (§ 158 Abs. 1, § 176 VVG). Für die Unfallversicherung gilt dasselbe (§ 181 Abs. 1 VVG). Ist eine solche Vereinbarung getroffen, darfst du die Gefahr nicht ohne Einwilligung des Versicherers erhöhen und musst eine Gefahrerhöhung anzeigen (§ 23 VVG). In der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer eine Gefahrerhöhung nach fünf Jahren nicht mehr geltend machen, bei vorsätzlich verschwiegener Gefahrerhöhung nach zehn Jahren (§ 158 Abs. 2 VVG).

Das Gesetz regelt also die Pflichten. Ob ein Einsatz überhaupt versichert ist, regeln deine Bedingungen, vor allem die Kriegsklausel.

Bevor du in den Einsatz gehst

Nimm jeden Vertrag einzeln und beantworte diese Fragen:

  • Enthalten die Bedingungen einen Ausschluss für Kriegsereignisse, und gilt er nur für aktive Teilnahme oder auch für Einsätze der Bundeswehr?
  • Woran knüpft der Ausschluss an: an ein Mandat des Bundestags, einen Einsatzbefehl oder den Begriff der besonderen Auslandsverwendung?
  • Gibt es eine Höchstsumme, bis zu der Einsätze mitversichert sind?
  • Musst du einen Einsatz vorher melden, und was passiert, wenn du es versäumst?
  • Gilt der Ausschluss nur für Schäden im Dienst oder für den ganzen Aufenthalt im Einsatzland?

Ist eine Antwort unklar, frag den Versicherer schriftlich und lass dir die Antwort schriftlich geben. Eine mündliche Auskunft hilft im Schadenfall wenig. Die schriftliche Antwort gehört zu deinen Unterlagen in die Kaltstartakte.

Der beste Zeitpunkt für diese Prüfung ist der Abschluss, nicht der Einsatzbefehl. Wer erst kurz vor dem Einsatz einen neuen Vertrag sucht, muss den geplanten Einsatz angeben, wenn danach gefragt wird.

Häufige Fragen

Was ist eine Kriegsklausel?

Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen, die festlegt, ob der Versicherer bei Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse leistet. Viele Verträge unterscheiden zwischen aktiver Teilnahme und passiver Betroffenheit, für Soldaten gibt es oft eigene Regeln zu Auslandseinsätzen.

Zahlt meine Dienstunfähigkeitsversicherung, wenn ich im Einsatz verwundet werde?

Das entscheidet die Kriegsklausel deines Vertrags. Manche Verträge schließen Einsätze aus, andere schließen sie ein. Lies die Ausschlüsse in den Bedingungen und lass dir Unklares vom Versicherer schriftlich bestätigen.

Muss ich einen Auslandseinsatz meiner Versicherung melden?

Beim Abschluss musst du angeben, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 VVG). Nach dem Abschluss ist ein Einsatz in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann eine meldepflichtige Gefahrerhöhung, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (§ 158 VVG). Manche Bedingungen enthalten eigene Meldepflichten für Einsätze.

Was zahlt der Staat, wenn mir im Einsatz etwas passiert?

Bei einem Einsatzunfall gilt die Einsatzversorgung (§ 87 SVG), dazu kommen Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gibt es einmalig 150.000 Euro (§ 85, § 89 SVG).

Gilt die Kriegsklausel auch bei der Versetzung nach Litauen?

Möglicherweise. Der Dienst in Litauen gilt versorgungsrechtlich als besondere Auslandsverwendung (§ 87 Abs. 1 SVG), obwohl es kein mandatierter Einsatz ist. Knüpft dein Vertrag an diesen Begriff an, kann ein Ausschluss greifen. Knüpft er an ein Bundestagsmandat an, wohl nicht. Die üblichen Klauseln fragen ohnehin nach Kriegsereignissen und aktiver Beteiligung. Solange in Litauen kein Krieg herrscht, greifen sie nicht. Der Wortlaut entscheidet.

Was ist die passive Kriegsklausel?

Eine Regelung, nach der du versichert bleibst, wenn du im Ausland von Kriegsereignissen überrascht wirst, ohne selbst teilzunehmen. In der Unfallversicherung gilt das meist nur für wenige Tage. Sie setzt voraus, dass du nicht selbst teilnimmst. Für einen Soldaten im Einsatz passt sie deshalb nicht.

Deine Verträge gegen den Einsatz lesen

Wir lesen die Kriegsklauseln deiner Verträge, sagen dir, wo ein Einsatz ausgeschlossen ist, und ob Anpassen oder Ersetzen der bessere Weg ist.

Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für dich kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Versicherungsgesellschaft vergütet. Du zahlst denselben Beitrag wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.

Rechtsstand: 27.09.2026, Versicherungsvertragsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz. Feststellung der gesteigerten Gefährdungslage für Litauen per Erlass des BMVg vom 19.03.2025 nach Angaben des Deutschen BundeswehrVerbands. Angaben zu Klauselinhalten allgemein; maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags. Keine Rechtsberatung.

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