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Vorsorge und Notfallplanung

Hinterbliebenenversorgung bei der Bundeswehr: Was deine Familie bekommt

8 Minuten Lesezeit

Stirbt ein Berufssoldat, bekommt seine Familie Witwengeld und Waisengeld aus dem Ruhegehalt, das er bis dahin erdient hat. Stirbt ein Soldat auf Zeit ohne dienstlichen Anlass, ist das anders: Es gibt Sterbegeld, eine Unterstützung auf Antrag und, wenn die Wartezeit reicht, eine gesetzliche Witwenrente. Welcher Weg gilt, hängt am Status und an der Todesursache.

Zwei Kaffeebecher, ein offener Ordner mit Lesebrille und Wachsmalstifte auf einem Küchentisch im Morgenlicht

Dieser Beitrag zeigt, was nach dem Tod eines Soldaten sofort gezahlt wird, was laufend bleibt, getrennt nach Berufssoldat, Soldat auf Zeit und freiwillig Wehrdienstleistendem, und was du vorher regeln kannst.

Was sofort gezahlt wird

Für den Sterbemonat bleiben die Bezüge des Verstorbenen. Das gilt für alle Statusgruppen, auch im freiwilligen Wehrdienst (§ 56 Abs. 1 SVG, § 17 BeamtVG).

Dazu kommt das Sterbegeld: das Zweifache der monatlichen Dienstbezüge, in einer Summe (§ 18 Abs. 1 BeamtVG). Es steht dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern zu. Für Hinterbliebene von Berufssoldaten gilt das über § 59 SVG, für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit über § 56 Abs. 1 SVG. Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, ist in dieser Regel nicht genannt.

Berufssoldaten: Witwengeld und Waisengeld

Für die Familie eines Berufssoldaten oder eines Soldaten im Ruhestand gelten die Regeln der Beamtenversorgung entsprechend (§ 59 Abs. 1 SVG in Verbindung mit §§ 16 bis 25 BeamtVG). Maßstab ist das Ruhegehalt, das der Verstorbene bekommen hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

Leistung Höhe Norm
Witwengeld / Witwergeld 55 Prozent des Ruhegehalts § 20 Abs. 1 BeamtVG
Waisengeld, Halbwaise 12 Prozent des Ruhegehalts § 24 Abs. 1 BeamtVG
Waisengeld, Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts § 24 Abs. 1 BeamtVG
Obergrenze zusammen das Ruhegehalt selbst § 25 Abs. 1 BeamtVG

Drei Einschränkungen solltest du kennen:

  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Sonst gibt es kein Witwengeld, es sei denn, die Umstände sprechen dagegen, dass die Versorgung der Zweck der Heirat war (§ 19 Abs. 1 BeamtVG).
  • Es gibt eine Untergrenze: Das Witwengeld beträgt mindestens 60 Prozent des Mindestruhegehalts (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Das hilft vor allem bei kurzer Dienstzeit.
  • Für ältere Ehen gilt altes Recht. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, rechnet das Witwengeld nach der früheren, günstigeren Fassung (§ 69e Abs. 5 BeamtVG).

Stirbt eine Soldatin, tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, in gleicher Höhe (§ 61 SVG). Witwen- und Waisengeld sind Versorgungsbezüge und werden versteuert wie Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Beihilfe bleibt: Wer Hinterbliebenenversorgung nach § 59 SVG bekommt, ist beihilfeberechtigt (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 SG).

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, das erdiente Ruhegehalt am Todestag hätte 2.400 Euro brutto betragen, und es gibt zwei Kinder. Dann ergibt sich:

Satz Betrag brutto
Witwengeld 55 % 1.320 Euro
Waisengeld, Kind 1 12 % 288 Euro
Waisengeld, Kind 2 12 % 288 Euro
Zusammen 79 % 1.896 Euro

Die Obergrenze von 100 Prozent ist nicht erreicht, es wird nichts gekürzt. Von den 1.896 Euro gehen noch Steuer und der Eigenanteil zur Krankenversicherung ab. Die Zahl 2.400 Euro ist eine Annahme. Wie sich das Ruhegehalt tatsächlich errechnet, steht im Beitrag Pension des Berufssoldaten.

Soldaten auf Zeit und FWDL: Hier fehlt am meisten

Soldaten auf Zeit haben keinen Anspruch auf Ruhegehalt, deshalb gibt es für ihre Familie auch kein Witwengeld. Stirbt ein Soldat auf Zeit, ohne dass der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, stehen der Familie zu:

  • Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld (§ 56 Abs. 1 SVG).
  • Eine laufende Unterstützung, aber nur auf Antrag. Voraussetzung sind mindestens sechs Jahre Wehrdienst. Die Unterstützung ist eine Kann-Leistung und darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt erdient hatte (§ 57 Abs. 1 SVG).
  • Eine gesetzliche Witwenrente, wenn die Wartezeit reicht. Soldaten auf Zeit werden in der Rentenversicherung nachversichert. Bei Tod geschieht das nur, wenn daraus ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente folgt (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Dafür muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Bei jungen Soldaten gilt sie oft schon früher als erfüllt: wenn der Tod innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintritt und in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge liegen (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Die Nachversicherung zählt dabei wie eine Pflichtversicherung (§ 8 Abs. 1 SGB VI).

Die gesetzliche Witwenrente ist deutlich kleiner als Witwengeld. Die große Witwenrente, für Witwen ab 47 (bei Todesfällen 2026 schon ab 46 Jahren und 6 Monaten, § 242a Abs. 5 SGB VI), mit einem Kind unter 18 oder bei Erwerbsminderung, beträgt nach den ersten drei Monaten 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (§ 46 Abs. 2, § 67 Nr. 6 SGB VI). Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent und läuft längstens 24 Monate (§ 46 Abs. 1, § 67 Nr. 5 SGB VI). Grundlage ist nur, was in der Dienstzeit an Rentenanspruch entstanden ist. Eigenes Einkommen der Witwe über einem Freibetrag wird angerechnet (§ 97 SGB VI). Waisenrente gibt es ebenfalls nur, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 48 SGB VI).

Eine Beihilfe hat die Familie eines Soldaten auf Zeit in diesem Fall nicht. § 31 Abs. 2 SG nennt nur Hinterbliebene mit Versorgung nach § 58 oder § 59 SVG. Partner und Kinder brauchen dann eine eigene Krankenversicherung.

Für freiwillig Wehrdienstleistende bleibt ohne dienstlichen Anlass nur der Sterbemonat (§ 56 Abs. 1 SVG).

Tod durch Dienst oder Einsatz

Ist der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Einsatzunfalls, gilt ein eigenes Recht. Nach einem Einsatzunfall wird die Familie eines Soldaten auf Zeit oder FWDL gestellt wie die Familie eines Berufssoldaten, der an einem Dienstunfall gestorben ist, bei Mannschaften mindestens nach Besoldungsgruppe A 6 (§ 58 SVG). Dann gibt es auch Beihilfe. Dazu kommen Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und einmalige Entschädigungen. Was das im Einzelnen ist, erklärt der Beitrag Soldatenentschädigungsgesetz: Was deine Familie bekommt.

Was deine Familie jetzt regeln sollte

Was der Staat zahlt, steht im Gesetz. Alles darüber hinaus musst du vorher selbst regeln.

  • Die Lücke kennen. Rechne mit deinem Status aus, was deine Familie laufend bekäme. Als Soldat auf Zeit ist das oft wenig.
  • Todesfallschutz prüfen. Eine Risikolebensversicherung zahlt eine vereinbarte Summe. Achte darauf, ob sie auch bei Tod im Einsatz leistet.
  • Bezugsrecht prüfen. Lebensversicherungen zahlen an die Person, die im Vertrag steht. Nach Heirat, Trennung oder Geburt gehört das geprüft.
  • Ohne Trauschein vorsorgen. Wer weder verheiratet noch verpartnert ist, bekommt weder Witwengeld noch Witwenrente. Das Soldatenentschädigungsgesetz hilft Partnern nur in einem engen Fall (§ 50 SEG). Ohne Testament erbt ein unverheirateter Partner auch nichts, gesetzliche Erben sind nur Verwandte und der Ehegatte (§§ 1924 ff., § 1931 BGB).
  • Krankenversicherung der Familie klären. Ohne Beihilfeanspruch muss die Familie sich selbst versichern.
  • Unterlagen an einem Ort. Urkunden, Vollmacht, Verfügungen, Testament, Verträge und Bestattungswünsche. Die Kaltstartakte der Bundeswehr hat dafür eine eigene Liste. Sie nennt auch den Sozialdienst als Anlaufstelle für Hinterbliebene.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Witwengeld bei der Bundeswehr?

Für Hinterbliebene von Berufssoldaten 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene am Todestag erdient hatte (§ 20 BeamtVG über § 59 SVG). Für ältere Ehen kann die frühere, günstigere Fassung gelten. Familien von Soldaten auf Zeit bekommen kein Witwengeld.

Bekommt die Witwe eines Soldaten auf Zeit eine Rente?

Eine gesetzliche Witwenrente, wenn die Wartezeit erfüllt ist: fünf Jahre, bei jungen Soldaten kurz nach der Ausbildung oft schon früher (§ 50, § 53 Abs. 2 SGB VI). Dafür wird er in der Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Ab sechs Dienstjahren kann zusätzlich eine laufende Unterstützung beantragt werden (§ 57 SVG).

Wie viel Sterbegeld zahlt die Bundeswehr?

Das Zweifache der monatlichen Dienstbezüge, einmal (§ 18 BeamtVG). Es geht an Ehegatten und Kinder von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Zusätzlich bleiben die Bezüge für den Sterbemonat.

Was bekommen die Kinder?

Kinder von Berufssoldaten bekommen Waisengeld: 12 Prozent des Ruhegehalts als Halbwaise, 20 Prozent als Vollwaise (§ 24 BeamtVG). Bei Soldaten auf Zeit gibt es gesetzliche Waisenrente, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 48 SGB VI). Nach einer Wehrdienstbeschädigung kommen Ausgleichszahlungen dazu.

Bin ich als Lebensgefährtin abgesichert?

Kaum. Witwengeld und Witwenrente setzen eine Ehe voraus. Nur nach einem Tod durch Wehrdienstbeschädigung gibt es eine Ausgleichszahlung, wenn ihr in einer festen Lebensgemeinschaft wart und du ein gemeinsames Kind in seinen ersten drei Lebensjahren betreust und dafür nicht arbeitest. Den Antrag stellst du innerhalb eines Jahres (§ 50 SEG).

Bleibt meine Familie in der Beihilfe?

Ja, wenn sie Hinterbliebenenversorgung nach § 59 SVG (Berufssoldat) oder § 58 SVG (Einsatzunfall) bekommt (§ 31 Abs. 2 SG). Die Familie eines Soldaten auf Zeit ohne Wehrdienstbeschädigung ist nicht beihilfeberechtigt.

Die Lücke ausrechnen lassen

Wir rechnen mit dir aus, was deine Familie bekäme, und zeigen, wie groß die Lücke ist. Ob und wie du sie schließt, entscheidest du. Die Dokumente dazu beschreibt unsere Seite Vorsorge und Notfallplanung für Soldaten.

Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für dich kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Versicherungsgesellschaft vergütet. Du zahlst denselben Beitrag wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.

Rechtsstand: 27.09.2026, Soldatenversorgungsgesetz (Fassung ab 1.1.2025), Beamtenversorgungsgesetz, Soldatengesetz, Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Einkommensteuergesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch. Keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Bescheid der zuständigen Stelle.

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