Zum Inhalt springen

Dienstzeitende

Berufsförderungsdienst: was dir zusteht und wann du es beantragst

9 Minuten Lesezeit

Gehört zu Station 7 deines Dienstwegs: Dienstzeitende

Der Berufsförderungsdienst zahlt dir nach der Dienstzeit bis zu 60 Monate schulische oder berufliche Bildung — und solange du in Vollzeit lernst, 25 Prozent deiner letzten Dienstbezüge zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen. Beides steht im Soldatenversorgungsgesetz, in § 7 und § 16.

Feldmütze und zusammengelegte Uniform neben aufgeschlagenem Notizbuch und Laptop – Berufsförderungsdienst der Bundeswehr

Die amtlichen Seiten erklären das Verfahren. Was dort nicht steht, ist die Terminlogik: Deine Förderung darfst du sieben Jahre lang abrufen, die Übergangsgebührnisse laufen ab dem ersten Tag nach dem Dienst. Wer beides nicht übereinanderlegt, verliert den Zuschuss — Monat für Monat.

Was der BFD leistet — und was nur ein Kann ist

Im Gesetz heißt er Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst (§ 5 Abs. 3 SVG). Der wichtigste Unterschied verläuft zwischen während und danach: Auf die dienstzeitbegleitende Förderung gibt es keinen Anspruch, sie steht unter Haushaltsvorbehalt (§ 6 Abs. 3 SVG). Auf die Förderung nach der Wehrdienstzeit gibt es einen Anspruch, wenn deine Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt wurde (§ 7 Abs. 1 SVG).

Eine Bedingung gilt für fast alles: Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SVG). Ohne Beratungsgespräch und Förderungsplan wird nichts bewilligt. Ausgenommen sind nur Basisqualifizierungen (§ 6 Abs. 4 SVG).

Wer welchen Anspruch hat

Status Förderung nach der Dienstzeit Norm
Soldat auf Zeit, Wehrdienstzeit ab 1 Jahr festgesetzt Anspruch auf Antrag, Dauer nach Staffel § 7 Abs. 1, 5
Freiwillig Wehrdienstleistender (§ 58b SG) keine Förderung nach § 7; nur dienstzeitbegleitende Maßnahmen und Eingliederungshilfen § 4 Abs. 3
Berufssoldat nur in bestimmten Fällen, vor allem bei Dienstunfähigkeit vor dem 45. Lebensjahr § 54

Für Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis vor dem 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, gilt der Umfang eines Soldaten auf Zeit mit acht Jahren (§ 54 Abs. 1 SVG); ohne Wehrdienstbeschädigung kann gefördert werden (§ 54 Abs. 3 SVG). Statt des Bildungszuschusses gibt es dort einen Zuschlag zum Ruhegehalt von 15 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 54 Abs. 6 SVG).

Ein Satz, der teuer wird: Der Anspruch aus § 7 entsteht nicht, wenn dein Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als durch Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG (§ 7 Abs. 4 SVG). Wer auf eigenen Antrag geht, steht ohne Förderung da, es sei denn, ihm werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Abs. 5 SVG bewilligt.

Die Staffel: bis zu 60 Monate

Die Förderungsdauer hängt allein an deiner Wehrdienstzeit. Dieselbe Staffel bestimmt auch die Dauer der Übergangsgebührnisse (§ 7 Abs. 5, § 16 Abs. 2 SVG).

Wehrdienstzeit Förderung und Übergangsgebührnisse
1 bis unter 2 Jahre 1 Monat
2 bis unter 3 Jahre 2 Monate
3 bis unter 4 Jahre 3 Monate
4 bis unter 5 Jahre 12 Monate
5 bis unter 6 Jahre 18 Monate
6 bis unter 7 Jahre 24 Monate
7 bis unter 8 Jahre 30 Monate
8 bis unter 9 Jahre 36 Monate
9 bis unter 10 Jahre 42 Monate
10 bis unter 11 Jahre 48 Monate
11 bis unter 12 Jahre 54 Monate
12 Jahre und mehr 60 Monate

Der Sprung liegt zwischen drei und vier Jahren. Ein Jahr mehr festgesetzte Wehrdienstzeit bringt dort neun Monate zusätzliche Förderung und neun Monate zusätzliche Übergangsgebührnisse.

Die Förderung soll unmittelbar an das Dienstzeitende anschließen, kann aber noch innerhalb von sieben Jahren danach genutzt werden, ab 20 Jahren Gesamtdienstzeit innerhalb von acht (§ 7 Abs. 6 Satz 3 SVG). Wer auf Kosten des Bundes einen Studienabschluss erworben hat, wird anders gestaffelt: 12 Monate, ab neun Dienstjahren 24 (§ 7 Abs. 10 SVG).

Drei Regeln nehmen dir Monate wieder weg — doppelt

Die Staffel ist der Ausgangswert,. § 7 SVG kennt drei Minderungen:

  • Minus neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zu einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einem vergleichbaren Berufsabschluss oder einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst geführt hat. Dauerte sie drei bis zwölf Monate, sind es drei; unter drei Monaten entfällt sie (Abs. 7).
  • Minus sechs Monate für eine abgeschlossene Fortbildungsmaßnahme der militärfachlichen Ausbildung (Abs. 8).
  • Minus sechs Monate für eine Fahrlehrerlaubnis (Abs. 9).

Sie addieren sich (§ 7 Abs. 8 Satz 4 SVG). Ab 20 Jahren Gesamtdienstzeit halbiert sich ihr Umfang (§ 7 Abs. 6 Satz 2 SVG).

Der Punkt, den kaum eine Darstellung nennt: Die Minderung kürzt nicht nur die Förderung, sondern auch deine Übergangsgebührnisse. § 16 Abs. 2 SVG verweist dafür auf § 7 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 bis 9 und 11. Wer zwölf Jahre gedient hat und Berufsabschluss und Fortbildung mitbringt, steht damit nicht bei 60, sondern bei 45 Monaten — bei beidem. Fünfzehn Monate zu je 75 Prozent. Bei 3.000 Euro Dienstbezügen sind das rund 33.750 Euro, die viele noch in ihrer Planung stehen haben.

Ein vierter Mechanismus wirkt genauso: Eine Freistellung zur Umsetzung des Förderungsplans (§ 7 Abs. 12 SVG) verkürzt den Bezugszeitraum (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVG). Ab 20 Jahren Gesamtdienstzeit gilt das nicht.

Der Bildungszuschuss: 25 Prozent — und wann er ausfällt

Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge deines letzten Monats, der Familienzuschlag zählt nur bis Stufe 1 (§ 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SVG). Dazu kommt der Bildungszuschuss von 25 Prozent: „wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme … in Vollzeitform teilgenommen wird“ (§ 16 Abs. 3 Satz 3 SVG). Deine aktuellen Dienstbezüge kannst du im Gehaltsrechner überschlagen.

Während einer Vollzeitmaßnahme liegst du damit bei 100 Prozent. In dem Halbsatz stecken drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  1. Die Maßnahme ist nach § 7 SVG gefördert, nicht bloß besucht.
  2. Sie läuft in Vollzeitform. Teilzeit bringt den Zuschuss nicht.
  3. Sie liegt im Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.

Die dritte ist die Terminfalle. Die Förderung darfst du sieben Jahre lang abrufen, die Übergangsgebührnisse sind nach der Staffel irgendwann aufgebraucht. Wer seine Umschulung ins dritte Jahr nach dem Dienst legt, bekommt sie bezahlt, aber ohne Bildungszuschuss.

Dagegen gibt es ein Werkzeug, und es ist ein Antrag: Die Zahlung der Übergangsgebührnisse kann höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden (§ 16 Abs. 6 Satz 2 SVG). Damit schiebst du den Bezugszeitraum auf den Beginn der Maßnahme. Stockt sie, kann die Förderungsdauer auf Antrag verlängert werden; dafür gibt es gekürzte Übergangsgebührnisse, begrenzt auf Anwärterbezüge (§ 7 Abs. 13, § 16 Abs. 4 SVG).

Wie viel dir insgesamt zusteht, rechnest du im Rechner für Übergangsgebührnisse aus.

Was das Aufschieben kostet: deine Krankenversicherung

Der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung hängt am Bezug: § 18 Abs. 1 SVG gewährt ihn „während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen“, in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte der darauf zu entrichtenden Beiträge; für privat Versicherte gilt Absatz 2.

Wer die Zahlung anhält, hält auch den Beitragszuschuss an und trägt seine Beiträge in dieser Zeit allein. Das kann sich trotzdem rechnen, weil der Bildungszuschuss später 25 Prozent bringt — aber es ist eine Rechnung, keine Selbstverständlichkeit. Rechne beide Seiten durch, bevor du den Antrag stellst. Was am Tag nach dem Dienstzeitende gilt, steht im Überblick zur Krankenversicherung für Soldaten.

Warum der Eingliederungsschein die Förderung ausschließt

Der Eingliederungsschein (§ 13 Abs. 1 SVG) richtet sich an Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis nach zwölf oder mehr Jahren endet und die anschließend Beamte werden wollen. Er hat einen Preis, und der steht an zwei Stellen: Wer ihn hat, hat keinen Anspruch auf Förderung nach § 7 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SVG) — und seine Übergangsbeihilfe sinkt auf 25 Prozent des sonst zustehenden Betrages, beim Zulassungsschein auf 50 Prozent (§ 19 Abs. 3 SVG). Beides gehört in dieselbe Rechnung wie die Förderungsdauer.

Du willst zur Polizei oder zum Zoll? Was dann mit DU-Vertrag, Krankenversicherung und Unfallschutz passiert, steht im Beitrag Von der Bundeswehr zur Polizei oder zum Zoll.

Zeitplan: wann du was klären solltest

Zeitpunkt Was ansteht Norm
So früh wie möglich Beratungsgespräch und Förderungsplan. Ohne sie geht nichts. § 5 Abs. 1, 2
2 bis 4 Jahre vorher Ab 20 Jahren: Pflicht-Eingliederungsseminar, Partner kann mit. § 9 Abs. 5
Spätestens 1 Jahr vorher Ab 20 Jahren festgesetzter Wehrdienstzeit: Pflicht-Beratungsgespräch. § 5 Abs. 3
Vor dem Dienstzeitende Ab 12 Jahren: drei Berufsorientierungspraktika zu je einem Monat unter Freistellung, ab 20 Jahren vier. § 9 Abs. 2
Vor dem Dienstzeitende Maßnahme und Bezugszeitraum übereinanderlegen; sonst Aufschub beantragen. § 16 Abs. 6
Nach dem Dienstzeitende Ab 4 Jahren Verpflichtungsdauer: drei Betriebspraktika zu je einem Monat. § 9 Abs. 6
Bis 6 Monate danach Ab 12 Jahren: Bewerbung in den öffentlichen Dienst ohne Höchstaltersgrenze. § 9 Abs. 8
Bis 7 Jahre danach Letzte Gelegenheit. Ab 20 Jahren: acht Jahre. § 7 Abs. 6

Häufige Fragen

Wie lange werde ich vom BFD gefördert?

Nach vier bis unter fünf Jahren Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monate, ab zwölf Jahren bis zu 60 Monate (§ 7 Abs. 5 SVG). Davon gehen Minderungen ab, etwa neun Monate für eine militärfachliche Ausbildung mit Abschlussprüfung.

Was ist der Bildungszuschuss von 25 Prozent?

Ein Aufschlag von 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Er wird gezahlt, solange du im Bezugszeitraum an einer nach § 7 SVG geförderten Maßnahme in Vollzeitform teilnimmst (§ 16 Abs. 3 Satz 3 SVG). Mit den 75 Prozent Übergangsgebührnissen sind das 100 Prozent.

Was passiert, wenn meine Maßnahme erst nach dem Bezugszeitraum beginnt?

Sie wird weiter gefördert, solange du in der Sieben-Jahres-Frist bleibst — aber ohne Bildungszuschuss, der an den Bezugszeitraum gebunden ist. Die Zahlung lässt sich höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufschieben oder unterbrechen (§ 16 Abs. 6 Satz 2 SVG).

Brauche ich wirklich ein Beratungsgespräch?

Ja. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SVG). Ausgenommen sind nur Basisqualifizierungen, also interne Maßnahmen ohne Abschluss, Studium oder Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 4 SVG).

Ich habe einen Eingliederungsschein — bekomme ich trotzdem Förderung?

Nein. Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 SVG gilt nur für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind. Dazu sinkt die Übergangsbeihilfe auf 25 Prozent (§ 19 Abs. 3 SVG). Gibst du den Schein in den Fällen des § 13 Abs. 5 SVG zurück, lebt die Versorgung nach den §§ 7 und 16 SVG wieder auf.

Gilt das auch für freiwillig Wehrdienstleistende?

Nur zum Teil. Wer freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leistet, kann an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen teilnehmen und Eingliederungshilfen erhalten (§ 4 Abs. 3 SVG). Förderung nach § 7 SVG und Übergangsgebührnisse gibt es dort nicht.

Was ist, wenn ich auf eigenen Antrag ausscheide?

Dann entsteht der Förderungsanspruch grundsätzlich nicht (§ 7 Abs. 4 SVG). Werden dir nach mindestens vier Jahren Wehrdienstzeit Übergangsgebührnisse nach § 16 Abs. 5 SVG bewilligt, kann für deren Dauer gefördert werden.

Wenn du deine Zahlen zusammen einordnen willst

Förderungsdauer, Übergangsgebührnisse, Bildungszuschuss und Krankenversicherung hängen an denselben Terminen. Wir rechnen sie mit dir durch und sagen dir, wo es klemmt. Ohne Produktvorschlag im ersten Gespräch.

Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für dich kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Versicherungsgesellschaft vergütet. Du zahlst denselben Beitrag wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.

Rechtsstand: 22.09.2026, Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung von 2025 und Soldatengesetz. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Stelle.

Erstgespräch

Fragen zu deiner Lage? Dann lass uns anfangen.

Wir ordnen deinen Stand ein und sagen dir, was jetzt ansteht – und was warten kann.

Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für dich kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Versicherungsgesellschaft vergütet. Du zahlst denselben Beitrag wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner