Heimgesellschaften
OHG, UHG und GHG – Kameradschaft mit Vereinsrecht.
Eine Heimgesellschaft ist ein eingetragener Verein mit angeschlossenem Wirtschaftsbetrieb, auf einem Kasernengelände, mit überlassenem Personal und Material. Diese Mischung passt in kein Standardprodukt – und der Vorstand haftet trotzdem.
Wenn wir deine Anfrage annehmen, ist die Beratung für den Verein kostenfrei. Im Falle eines Abschlusses werden wir von der Produktgesellschaft vergütet. Ihr zahlt dieselben Konditionen wie bei einem direkten Abschluss – ohne Aufschlag.
Die Lage in Kürze
- Rechtsform
- Eingetragener Verein (e. V.), meist mit Wirtschaftsbetrieb
- Vereinszweck
- Pflege der Kameradschaft, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen
- Die Besonderheit
- Vereinsrecht trifft auf dienstliche Überlassung von Personal und Material
- Das Risiko
- Vorstände haften gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt und persönlich
Worum es geht
Was eine Heimgesellschaft eigentlich ist.
Eine Offizierheimgesellschaft (OHG) ist eine von Offizieren getragene Gesellschaft eines Verbandes oder Standortes. Für Unteroffiziere gibt es die Unteroffizierheimgesellschaft (UHG), und wo beide zusammengelegt sind, die Gemeinsame Heimgesellschaft (GHG). Die Rechtsform ist in aller Regel der eingetragene Verein.
Der Vereinszweck steht in jeder Satzung fast wortgleich: Pflege der Kameradschaft, Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen. In der Praxis heißt das Heimabende, Bälle, Verabschiedungen, Familienfeste – und in den meisten Fällen einen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb mit Küche, Ausschank und eigenem Personal.
Damit ist die Heimgesellschaft rechtlich kein Freizeitverein mehr. Sie ist Arbeitgeber, Gastgeber, Betreiber von Räumen und Veranstalter – alles gleichzeitig, alles ehrenamtlich geführt, und alles auf einem Gelände, das ihr nicht gehört.
Das Problem
Warum die Standardlösung hier nicht greift.
Ein gewöhnlicher Vereinsvertrag rechnet mit einem Verein, der ein Vereinsheim hat, ein paar Veranstaltungen im Jahr macht und niemanden beschäftigt. Bei einer Heimgesellschaft kommen vier Dinge zusammen, die ein solcher Vertrag nicht kennt:
- Vereinsrecht und Wirtschaftsbetrieb. Der Verein ist gemeinnützig, der Betrieb daneben ist es nicht. Beides muss sauber getrennt sein – auch im Versicherungsschutz.
- Dienstlich überlassenes Personal. Ordonnanzen, Küchenkräfte und Helfer sind in der Regel keine Angestellten des Vereins im klassischen Sinne. Wer haftet, wenn sich jemand während der Tätigkeit für den Verein verletzt?
- Dienstlich überlassenes Material und Gebäude. Räume, Ausstattung und teilweise Fahrzeuge gehören dem Bund. Ein Schaden daran ist kein eigener Sachschaden, sondern ein Haftpflichtfall gegenüber dem Dienstherrn.
- Ehrenamtliche Führung mit wechselnden Köpfen. Der Vorstand wechselt mit den Versetzungen. Wissen um alte Verträge geht dabei regelmäßig verloren.
Fachkundige Beratung dazu ist schwer zu finden. In der Folge greifen viele Vorstände auf das zurück, was gerade da ist – und merken erst im Schadensfall, dass es nicht passt.
Haftung
Was der Vorstand persönlich riskiert.
Der verbreitetste Irrtum lautet: „Ich mache das ehrenamtlich, da kann mir nichts passieren.“ Und der zweite: „Dafür habe ich doch meine Privathaftpflicht.“ Beides trägt nicht.
Das Gesetz kennt zwar eine Erleichterung. Nach § 31a BGB haften Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung 840 Euro im Jahr nicht übersteigt, dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit besteht in diesem Verhältnis ein Freistellungsanspruch gegen den Verein.
Zwei Einschränkungen machen daraus aber keinen Vollschutz. Erstens gilt die Erleichterung nur im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten – einem verletzten Gast, einem Lieferanten, dem Finanzamt, dem Dienstherrn – haftet der Vorstand nach den allgemeinen Regeln. Zweitens nützt der Freistellungsanspruch gegen den Verein wenig, wenn der Verein den Schaden selbst nicht tragen kann. Genau das ist bei einem Personenschaden auf einer Veranstaltung schnell der Fall.
Hinzu kommt: Vorstandsmitglieder können gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Man haftet dann auch für einen Fehler des Kameraden im Vorstand.
Die Bausteine
Woraus ein tragfähiges Konzept besteht.
Die paladinum GmbH hat gemeinsam mit mehreren Versicherungsgesellschaften ein Konzept für Heimgesellschaften entwickelt. Es ist kein einzelner Vertrag, sondern eine abgestimmte Kombination – damit zwischen den Bausteinen keine Lücke bleibt.
- Vereinshaftpflicht. Der Grundschutz für alles, was der Verein als Verein tut: Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Sie prüft auch unberechtigte Forderungen und wehrt sie ab – das ist der Teil, der in der Praxis am häufigsten gebraucht wird.
- D&O-Versicherung. Der Schutz der handelnden Personen. Sie greift bei reinen Vermögensschäden, die aus Entscheidungen des Vorstands entstehen – ein ungünstiger Vertrag, eine überschrittene Baukostengrenze, ein Fehler, der die Gemeinnützigkeit kostet. Genau dort, wo die Vereinshaftpflicht nicht zuständig ist.
- Betriebshaftpflicht für den Wirtschaftsbetrieb. Sobald ausgeschenkt und Essen ausgegeben wird, entstehen eigene Risiken: der gestürzte Gast, die Lebensmittelinfektion, der Schaden an gemieteten Räumen.
- Inhaltsversicherung. Küchentechnik, Ausstattung, Vorräte. Für den Betrieb das, was für den Haushalt die Hausratversicherung ist – nur mit deutlich höheren Werten.
- Gebäude- und Elementarschutz, soweit der Verein das Gebäude selbst zu vertreten hat.
- Gruppenunfallversicherung. Für Köche, Ordonnanzen, Aushilfen und Reinigungskräfte während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft – als Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Wie eine solche Deckung im gewerblichen Umfeld aufgebaut ist, zeigt die Gruppenunfallversicherung auf unserer Firmenkundenseite.
- Veranstaltungsversicherung. Für das, was sich nicht planen lässt: Absage wegen Wetters, Ausfall, Schäden rund um Bälle und Feste.
- Rechtsschutz für Auseinandersetzungen mit Beschäftigten sowie aus Miet- und Pachtverträgen.
Welche Bausteine ein Verein wirklich braucht, hängt von Größe, Betrieb, Personal und Veranstaltungsprofil ab. Wir nennen bewusst keine Beiträge auf dieser Seite – sie wären ohne diese Angaben geraten.
So läuft es ab
Bestandsaufnahme vor Angebot.
Am Anfang steht kein Angebot, sondern eine Durchsicht dessen, was schon da ist. Bei fast jeder Heimgesellschaft finden sich Verträge, die ein Vorstand vor drei Wechseln abgeschlossen hat – teilweise doppelt, teilweise mit Deckungssummen aus einer Zeit, in der der Betrieb halb so groß war.
Danach klären wir vier Fragen: Was macht der Verein tatsächlich? Wer arbeitet in welchem Verhältnis für ihn? Was gehört ihm, was ist überlassen? Und wie groß sind die Veranstaltungen? Aus den Antworten ergibt sich das Konzept – und in aller Regel auch, welche Altverträge gekündigt werden können.
Ein Wechsel im Vorstand ist der beste Zeitpunkt dafür. Wer übergibt, sollte wissen, was er übergibt; wer übernimmt, sollte wissen, wofür er ab sofort geradesteht.
Häufige Fragen
Deine Fragen. Klare Antworten.
Wofür stehen OHG, UHG und GHG?
OHG ist die Offizierheimgesellschaft, UHG die Unteroffizierheimgesellschaft, GHG die Gemeinsame Heimgesellschaft. Alle drei sind in aller Regel eingetragene Vereine mit dem Zweck, die Kameradschaft zu pflegen und Veranstaltungen durchzuführen. Die Abkürzung OHG hat nichts mit der handelsrechtlichen offenen Handelsgesellschaft zu tun.
Reicht meine private Haftpflichtversicherung für die Vorstandsarbeit?
Nein. Private Haftpflichtverträge schließen Tätigkeiten als Organ eines Vereins regelmäßig aus. Für die Vorstandsarbeit braucht es Vereinshaftpflicht und, für reine Vermögensschäden, eine D&O-Versicherung.
Schützt mich § 31a BGB nicht ausreichend?
Nur begrenzt. Die Haftungserleichterung gilt gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, nicht gegenüber Dritten. Und der Freistellungsanspruch gegen den Verein hilft nur, solange der Verein den Schaden auch tragen kann.
Wir haben schon Verträge – lohnt sich ein Gespräch trotzdem?
Meistens ja, und zwar aus einem einfachen Grund: Bei ehrenamtlich geführten Vereinen wechselt der Vorstand häufiger als der Vertragsbestand. Wir sehen uns an, was vorhanden ist, wo sich Deckungen überschneiden und wo eine Lücke bleibt.
Was kostet ein solches Konzept?
Das hängt von Größe, Wirtschaftsbetrieb, Personal und Veranstaltungsprofil ab. Eine seriöse Zahl entsteht erst nach der Bestandsaufnahme. Die Beratung selbst ist für den Verein kostenfrei, wenn wir die Anfrage annehmen.
Beratet ihr auch einzelne Kameraden aus der Gesellschaft?
Ja. Der Verein ist das eine, die persönliche Absicherung das andere. Was für Soldaten dabei zählt, steht unter Dienst- und Berufsunfähigkeit und Pflegepflichtversicherung.
Weitere Schwerpunkte
Was sonst noch zu deinem Dienstweg gehört.
Erstgespräch
Bringen wir den Vertragsbestand eurer Gesellschaft in Ordnung.
Wir sehen uns an, was vorhanden ist, wo sich Deckungen doppeln und wo eine Lücke bleibt – und was das für die persönliche Haftung des Vorstands bedeutet. Kein Angebot vor der Bestandsaufnahme.
Wenn wir eure Anfrage annehmen, ist die Beratung für den Verein kostenfrei.